Im Jahr 2017 wurde das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) verabschiedet, das am 15.1.2018 in Kraft trat. Es sieht vor, dass die wirtschaftlichen Eigentümer verschiedenster Rechtsträger, von der GmbH über Personengesellschaften und Vereine bis zu Privatstiftungen und Trusts, in einem Register erfasst werden müssen.

Die Gesetzesdefinition des „wirtschaftlichen Eigentümers“

Unter „wirtschaftliche Eigentümer“ versteht das WiEReG grundsätzlich alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger steht.

Dies sind zunächst natürliche Personen, die direkt oder indirekt eine Beteiligung von mehr als 25 % halten. Unter indirekten Beteiligungen werden z.B. auch Treuhandschaften verstanden.

Lassen sich solche Personen nicht ermitteln, sind jene Personen maßgeblich, die der „obersten Führungsebene“ der Gesellschaft angehören.

„Wirtschaftliche Eigentümer“ in der Praxis – GmbH, Personengesellschaften & Vereine

In der Praxis ist das in vielen Fällen weniger kompliziert, als es klingt: Hat z.B. eine GmbH natürliche Personen als Gesellschafter, so sind diese wirtschaftliche Eigentümer – es sei denn, sie würden die Anteile als Treuhänder für jemand anderen halten.

Auch bei Personengesellschaften, wie OG und KG, gelten die Gesellschafter, wenn es sich um natürliche Personen handelt, als wirtschaftliche Eigentümer.

Bei Vereinen wiederum gelten die im Vereinsregister eingetragenen organschaftlichen Vertreter des Vereins als wirtschaftliche Eigentümer.

Die Meldung eines „wirtschaftlichen Eigentümers“ im Register

In den oben angeführten Fällen ist gar keine Meldung erforderlich. Im Firmenbuch bzw. Vereinsregister ersichtliche Personen werden nämlich automatisch in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer aufgenommen.

Hat eine Gesellschaft eine juristische Person als Gesellschafter, muss grundsätzlich bis zu jener natürlichen Person zurückgegangen werden, die letztlich „dahintersteht“. Dieses Zurückverfolgen kann daher auch über mehrere Beteiligungsebenen erforderlich sein.

Ist diese natürliche Person aber nicht ermittelbar, wie es oftmals bei Konzernen der Fall sein wird, sind die Geschäftsführer bzw. Vorstände der lokalen österreichischen Gesellschaft in das Register einzumelden.

Wer kann in das Register Einsicht nehmen?

Dieses Register der wirtschaftlichen Eigentümer, das vom Finanzministerium geführt wird, ist – im Gegensatz zu Datenbanken wie Firmenbuch oder Vereinsregister – nicht öffentlich abrufbar: Es kann vielmehr lediglich von Kredit- und Finanzinstituten sowie von Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftstreuhändern und einigen weiteren Berufsgruppen in Erfüllung ihrer beruflichen Pflichten eingesehen werden.

Daher bleiben etwa Treuhandschaften nach wie vor halbwegs „diskret“.

Anmeldepflicht und drohende Geldstrafen

Jeder Rechtsträger ist verpflichtet, zu überprüfen, wer sein wirtschaftlicher Eigentümer ist! Diese Informationen müssen regelmäßig, zumindest einmal jährlich, aktualisiert werden. Die Erstmeldung im Wirtschaftliche Eigentümer-Register muss bis 1.6.2018 erfolgen.

Wird die Meldeverpflichtung verletzt, stellt dies ein Finanzvergehen dar, das mit einer Geldstrafe bis zu € 200.000,– bestraft wird.

WSLAW unterstützt Sie gerne und klärt für Sie ab, ob für Ihre Gesellschaft bzw. sonstigen Rechtsträger Handlungsbedarf besteht und nimmt, falls erforderlich, für Sie die Registrierung vor!