Der OGH hat kürzlich bestätigt, dass ein unspezifisch als „Geschäftslokal“ gewidmetes Objekt auch als Prostitutionslokal verwendet werden kann (5 Ob 41/18t).

Während der OGH dies noch bei der Widmung als „Bar“ dem Wortlaut her schon als ausgeschlossen sah (5 Ob 117/16s), kam er bei einer Widmung als „Geschäftslokal“ zur gegenteiligen Meinung.

Es liegt auf der Hand, dass dies bei dem weitestmöglichen Widmungsbegriff „Geschäftslokal“ nicht ganz überraschend ist. Das Interessante an der jüngsten Entscheidung ist aber die Begründung des OGH.

OGH prüfte die „Hintergründe“

In einem ähnlichen Fall hat das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Rechtsmeinung vertreten, dass ein unspezifisch gewidmetes „Geschäftslokal“ jede Art (legaler) Geschäfte umfasse. Daher wäre in einem solchen „Geschäftslokal“ auch die Betreibung eines Prostitutionslokals zulässig (Urteil nicht rechtskräftig).

In der jüngsten Entscheidung hat der OGH jedoch die „Hintergründe“  des gewidmeten Geschäftslokals analysiert.

Im konkreten Fall war das Lokal im WE-Vertrag 1997 und der Nutzwertfestsetzung unspezifisch als „Geschäftslokal“ gewidmet. Dieses Lokal wurde bis zum Ankauf des Hauses im Jahr 1991 als Bordell genutzt. Zwischendurch wurde in diesem Lokal eine Tischlerei, ein Jugendclub, ein Bauunternehmen und ein Flüchtlingsprojekt betrieben. Laut OGH sei deshalb „die Beurteilung der Vorinstanzen, die von dem Erst- und der Zweitbeklagten vorgenommene und von der Klägerin bekämpfte Bereitstellung ihres Objekts zum Betrieb eines Prostitutionslokals […] durch die bestehende – unspezifische – Geschäftsraumwidmung gedeckt und zulässig, jedenfalls vertretbar.“ (OGH 5 Ob 41/18t)

Die Wichtigkeit der Verkehrsüblichkeit

Im Gegensatz zum BG Innere Stadt Wien im ähnlich gelagerten Fall legte der OGH sehr wohl Wert auf die Prüfung der „Hintergründe“ oder besser gesagt der Verkehrsüblichkeit. Der OGH führte nämlich auch beim unspezifisch gewidmeten Lokal einen Vorher-Nachher-Vergleich durch.

Deswegen bedeutet die OGH-Entscheidung nicht eine generelle Legitimierung der Eröffnung von Prostitutionslokalen in einem jedem „Geschäftslokal“. Vielmehr wird in diesem Zusammenhang die Wichtigkeit der Verkehrsüblichkeit betont.

Im konkreten Fall wurde in dem betroffenen „Geschäftslokal“ bereits in der Vergangenheit ein Prostitutionslokal betrieben. Aus diesem Grund hat der OGH die Zulässigkeit der erneuten Nutzung als Prostitutionslokal bejaht.