Die Verfassungsbestimmung § 330a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (kurz: ASVG) regelt, dass ein „Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten“ unzulässig ist.
Dadurch wollte der Gesetzgeber verhindern, dass pflegebedürftige Personen ihr Vermögen für die eigenen Pflegekosten aufbrauchen bzw. auf die Inanspruchnahme von notwendigen Pflegeleistungen verzichten, um das Vermögen für die Angehörigen zu erhalten.
Zu beachten ist, dass es nach wie vor zulässig, auf laufendes Einkommen (z.B. Pensionsbezüge) zuzugreifen.
Inkrafttreten des Pflegeregressverbotes am 01.01.2018
Das Pflegeregeressverbot trat mit 01. Jänner 2018 in Kraft. Laufende Verfahren über die Rückzahlung der Pflegekosten an Pflegeeinrichtungen waren zu diesem Zeitpunkt einzustellen.
Kritik am Pflegeregressverbot
Das Pflegeregressverbot hat zu einigen Diskussionen geführt. Zum einen wurde kritisiert, dass nunmehr vermögende, pflegebedürftige Personen und deren Angehörigen und Erben/Erbinnen für Pflegekosten nicht aufkommen müssen. Dadurch wäre es fraglich, ob in Zukunft ausreichend Geldmittel für die Finanzierung von Pflegeleistungen zur Verfügung stehen.
Zum anderen wurde das Inkrafttreten zum 01. Jänner 2018 beanstandet, weil dadurch Ungleichbehandlungen und rechtliche Unsicherheiten in Kauf genommen wurden. So wäre nicht deutlich geregelt, was unter der Einstellung von „laufende Verfahren“ zu verstehen sei und in welchem Fall die Pflegekosten auch nach dem 01. Jänner 2018 zu zahlen sind.
Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs
Am 10. Oktober 2018 hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass der Zugriff auf das Vermögen von in Pflege befindlichen Personen jedenfalls unzulässig ist.
Das gilt auch bei rechtskräftigen Entscheidungen, die bereits vor dem Stichtag 01. Jänner 2018 ergangen sind.
Rechtliche Unterstützung durch die Kanzlei Dr. Wolfgang Schöberl:
Sie können uns bei Fragen über die Folgen des Pflegeregressverbots und für rechtliche Unterstützung gerne kontaktieren!