Wenige Facebook-Nutzer machen sich darüber Gedanken, was mit dem eigenen Konto nach dem Tod passiert. Für Hinterbliebene kann es jedoch sehr unangenehm sein, wenn nach dem Tod eines geliebten Menschen dessen Facebook-Konto unverändert bestehen bleibt.
Ist ein Facebook-Konto vererbbar?
Nach den allgemeinen erbrechtlichen Prinzipien gehen auch die Rechte an einem Facebook-Konto und an sonstigen Profilen in den sozialen Medien auf die Erben über. Die sind nämlich sogenannte Gesamtrechtnachfolger. Somit erben sie auch den digitalen Nachlass einer verstorbenen Person.
Muss Facebook Zugang zu vererbten Facebook-Konten gewähren?
Der deutsche Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Facebook den Erben einer verstorbenen Person den Zugang zu deren Facebook-Konto zu gewähren hat. In Österreich gibt es dazu noch keine Rechtsprechung, allerdings ist die deutsche Entscheidung auf die österreichische Rechtslage übertragbar.
Bedauerlicherweise ist es nicht selten ein langer und steiniger Weg, seine Rechte gegenüber Facebook durchzusetzen.
Welche Vorkehrungen können zu Lebzeiten getroffen werden?
Auf Facebook gibt es die Funktion des „Nachlasskontaktes“. Der Facebook-Nutzer gibt mithilfe dieser Funktion eine Person bekannt, damit sich diese nach dessen Tod um das Facebook-Konto kümmern kann. Nach dem Tod des Facebook-Nutzers ist es dem Nachlasskontakt möglich Gedenknachrichten zu posten, das Profil- und Titelbild zu aktualisieren und schließlich das Entfernen des Facebook-Kontos zu veranlassen.