Zusammenfassung: Wenn Sie im Flugzeug einen Unfall haben schuldet Ihnen die Fluglinie eine Flugentschädigung!

Ist Ihr Flug überbucht, gecancelt oder verspätet, muss ihnen das Flugunternehmen bis zu € 600,- zahlen, Essen, Trinken sowie die notwendige Betreuung bereitstellen. Im Fall von längeren Verspätungen muss die Fluglinie auch ein Hotel oder einen Ersatzflug anbieten.

Weigert sich das Flugunternehmen diese Leistungen zu erbringen, können diese Ansprüche eingeklagt werden. Dies beim Gericht des Abflug- oder des Landeortes. So kann neben der Ausgleichszahlung auch das Mittagessen, die Übernachtung oder der selbst gezahlte Ersatzflug eingeklagt werden.

Ein Rechtsanwalt sollte mit der Abwicklung Ihrer Flugentschädigung von Anfang an beauftragt werden.

Unfälle im Flugzeug

Der Europäische Gerichtshof bestätigt, dass Flugunternehmen für Verletzungen im Flugzeug (bei einen unverschuldeten Unfall) Entschädigung zahlen müssen. [1]

Im Jahr 2015 kippte ein Becher heißer Kaffee vom Abstellbrett eines Mannes auf die Brust seiner Nachbarin. Die Nachbarin erlitt Verbrühungen zweiten Grades. Vor Gericht konnte nicht festgestellt werden, warum der Kaffeebecher umkippte. Der Unfall musste entweder durch ein defektes Abstellbrett oder durch Vibrationen des Flugzeugs passiert sein. Die Sitznachbarin klagte gegen das Flugunternehmen auf Entschädigung (Schmerzengeld) in Höhe von 8 500 Euro. [2]

Der Europäische Gerichtshof bestätigt dies nun. Die Haftung des Flugunternehmens greift bei einem Unfall, der nicht vom Geschädigten verschuldet ist. Ein „Unfall“ ist ein unvorhergesehenes und unbeabsichtigtes Ereignis.

Der Unfall muss an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen passiert sein. Ob die Fluglinie ein Verschulden trifft ist egal. Es muss auch kein “luftfahrtspezifisches Risiko” die Ursache gewesen sein. Das Flugunternehmen haftet verschuldensunabhängig mit bis zu  € 124.594,99. Oberhalb dieser Schwelle kann das Flugunternehmen seiner Haftung entgehen, wenn es nachweist, dass der Schaden nicht vom Unternehmen oder ausschließlich von einem Dritten verschuldet wurde. [2]

Die Rechte von Fluggästen bei Überbuchung/Nichtbeförderung/Annulierung/Verspätung

Wie die Presse berichtet, ist die Durchsetzung von Flugentschädigungen nach wie vor schwierig. Die Reaktion der Flugunternehmen ist oft nicht transparent. Unterstützungsleistungen werden oft gar nicht, oder nur höchst widerwillig wahrgenommen.

Die Unklarheit der Rechtsvorschriften spielt den Unternehmen in die Hände.[3] Aus diesem Grund soll der nachfolgende Artikel Fluggäste genauer über ihre Rechte informieren:

Fluggäste die von einem Flughafen in der EU wegfliegen oder die in die EU fliegen (und deren ausführendes Flugunternehmen in der EU liegt) haben laut EU-Fluggastrechteverordnung Rechte auf

1) Ausgleichszahlung
2) alternative Beförderung oder Erstattung dieser Kosten,
3) Betreuungsleistungen (Verpflegung, Taxi, Hotel)
4) Information

Diese Rechte bestehen im Fall von Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung:

Bei Nichtbeförderung (bspw. Überbuchung) weigert sich das Flugunternehmen Fluggäste zu befördern, obwohl die Fluggäste sich am Flughafen eingefunden haben. Ausgenommen sind vertretbare Gründe für die Nichtbeförderung (Gesundheit, Sicherheit oder unzureichende Reiseunterlagen).

Bei Annullierung wird der Flug nicht durchgeführt, obwohl ein Platz reserviert war. Bei kurzfristigen Annulierungen (unter zwei bzw. einer Woche) haben Fluggäste Anspruch auf Ausgleichszahlung, alternative Beförderung und Betreuung (Verpflegung, Hotel).

Eine Verspätung liegt vor, wenn sich der Abflug verspätet:

ab 2 Stunden bei Flügen bis 1.500 km
ab 3 Stunden bei Flügen über 1.500 km
ab 4 Stunden bei Flügen außerhalb der EU über 3.500 km

1) Ausgleichszahlung

Der Fluggast hat einen Anspruch auf Ausgleich je nach Fluglänge iHv

€ 250,- (bei 2 Stunden Verspätung und Entfernung bis 1.500 km)
€ 400,- (bei 3 Stunden Verspätung und Entfernung über 1.500 km)
€ 600,- (bei 4 Stunden Verspätung und Entfernung über 3.500 km außerhalb EU)

Bei Überbuchung/Nichtbeförderung oder Annullierung besteht dieser Anspruch ebenfalls, ohne dass es auf eine Verspätungsdauer ankommt. Wird Fluggästen eine alternative Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit nicht später als 2, 3 bzw. 4 Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so stehen immer noch 50 % der Ausgleichszahlungen zu.

! Detailinfo zur Berechnung der Entfernung: Bei der Bestimmung der Höhe des Ausgleichs im Fall eines Flugs mit Anschlussflug ist lediglich die Luftlinienentfernung zu berücksichtigen, die ein Direktflug zwischen dem Start- und dem Zielflughafen zurücklegen würde. [4]

2) Alternative Beförderung bzw. Kostenerstattung

Wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt können die Fluggäste die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten bei nicht zurückgelegten Flügen verlangen. Dies auch bei bereits zurückgelegten Zwischenflügen, wenn der Flug zwecklos geworden ist (gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum Abflugort).

Alternativ ist eine anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes (vorbehaltlich verfügbarer Plätze) möglich.

Sind in einer Region mehrere Flughäfen und bietet das Luftfahrtunternehmen dem Fluggast einen Flug zu einem anderen Zielflughafen in dieser Region an, so trägt das Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes zum ursprünglich vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem vereinbarten Zielort.

3) Anspruch auf Betreuungsleistungen

Bei Verspätung sind zusätzlich Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit zu leisten. Kinder und Menschen mit besonderen Bedürfnissen müssen ihrer persönlichen Situation entsprechend betreut werden.

Liegt die Abflugzeit erst am nächsten Tag, ist auch das Hotel vom Flugunternehmen zu organisieren und zu bezahlen. Zu zahlen ist auch die Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort des Hotels (Taxi).

4) Information

Fluglinien sind verpflichtet, die Fluggäste über ihre Rechte aufzuklären! Diese Belehrung über die Rechte muss grundsätzlich schriftlich sein.

 

Das Gerichtsverfahren

In 90% der Fälle bestreiten die Fluglinien die Ansprüche auf Flugentschädigung. Überwiegend zu Unrecht. Oft werden außergewöhnliche Umstände angegeben, die so nicht eingetreten sind. [5]

Aus diesem Grund muss die Flugentschädigung oft eingeklagt werden. Eingeklagt wird entweder vor dem Gericht des Sitzes des Flugunternehmens, des Abflugortes oder des Landeortes. Daher kommen solche Fälle in Wien regelmäßig vor das Bezirksgericht Schwechat.

Diese Gerichtsstände können durch AGB nicht ausgeschlossen werden. Genausowenig kann die Abtretung der Flugentschädigung in den AGB ausgeschlossen werden.

Schließlich gibt es seit Neuerem Versuche von Ryanair und Laudamotion, dass man sich erst einen Rechtsanwalt nehmen darf, nachdem das Flugunternehmen 28 Tage nicht reagiert hat. Auch diese AGB-Klausel ist eindeutig rechtswidrig.

Denn die Fluggastrechteverordnung bestimmt, dass ein Fluggast das Recht hat, zu entscheiden, ob er von einer anderen Person oder Einrichtung vertreten werden will oder nicht. [6]

Es wird daher jedenfalls empfohlen von Anfang an einen auf Fluggastrechte spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten, der das Verfahren rasch und routiniert abwickelt. Hier können Sie uns gleich direkt kontaktieren!

————————————————————

[1] Vgl. Presse: https://www.diepresse.com/5740963/fluglinie-haftet-fur-umgekippten-heissen-kaffee .

[2] Urteil des EuGH zur Geschäftszahl C-532/18, abrufbar unter: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=479D45D9F47A490D90DB7FAC4B5AB9F5?text=&docid=221796&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5088625  ; Aus rechtlicher Perspektive ist es so, dass die im Ausgangsverfahren anwendbare Verordnung das Übereinkommen von Montreal umsetzt: Montrealer Übereinkommen: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003695 ; Europäische „Flugunfallverordnung“: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A31997R2027 .

[3] Presse: https://www.diepresse.com/5526636/fluggastrechte-grosse-probleme-bei-entschadigungen ; Europäische Fluggastrechteverordnung: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32004R0261 .

[4] Helmut Ofner, Berechnung von Ausgleichsleistungen bei Flugverspätungen, ZfRV 2017/27, https://rdb.manz.at/document/rdb.tso.LIzfrv20170601 .

[5] Presse: https://www.diepresse.com/5762654/flugverspatungen-wenn-die-airline-nicht-zahlt .

[6] Verbraucherrecht.at: https://verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=49&tx_ttnews%5Btt_news%5D=4482&cHash=7090229164e4b14089e3a5258874829a ; siehe Abschnitt 7.1 der Leitlinien der Kommission für die Auslegung der FluggastrechteVO .