Bis vor kurzem assoziierte man mit Corona ein schmackhaftes mexikanisches Bier, das meist mit einer Zitrone getrunken wird, oder Sportvergnügen in der Rodelbahn in St. Corona am Wechsel.
Nun hält Corona in der Erscheinungsform des Virus die Welt in Atem. Auch in Österreich werden Schulen geschlossen und Erkrankte unter Quarantäne gestellt.
Doch was ist eigentlich die Rechtsgrundlage dafür? Und stehen Rechtsmittel gegen die Anordnung von Quarantäne zur Verfügung?
Ist Corona-Virus eine Erkrankung laut Epidemiegesetz?
Fündig wird man im Epidemiegesetz und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen: Das Epidemiegesetz definiert in § 1 zahlreiche anzeigepflichtige Erkrankungen, darunter so drastische und zum Glück nicht praxisrelevante wie Lepra, Pest und Cholera.
In §§ 7 ff regelt das Epidemiegesetz die „Absonderung Kranker“, die „Ausschließung einzelner Personen von Lehranstalten“, die „Beschränkung des Lebensmittelverkehrs“ und dergleichen mehr.
Das Corona-Virus findet sich allerdings im Katalog der anzeigepflichtigen Erkrankungen nicht!
Vielmehr wurde es durch Verordnung vom 31.01.2020 in die „Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen“ aufgenommen, welche in der Urfassung aus dem Jahr 1915 (!) stammt. Dort liest man in § 4, dass bei „Infektion mit 2019-nCoV [‚2019 neuartiges Coronavirus‘] die Kranken und Krankheitsverdächtigen abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen sind“.
Rechtlich vorgesehene von Quarantäne-Maßnahmen
Wie in § 2 näher ausgeführt wird, besteht die „Absonderung“ in der Unterbringung in gesonderten Räumen, worunter auch die häusliche Quarantäne fällt.
Als „Verkehrsbeschränkung“ wird beispielsweise das Verbot des Besuches von Lehranstalten, öffentlichen Lokalen und Versammlungsorten oder der Benützung öffentlicher Transportmittel genannt.
Die Absonderung oder Verkehrsbeschränkung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in Wien und anderen Städten also dem Magistrat, sonst von der Bezirkshauptmannschaft, unter Beiziehung eines im Sanitätsdienst stehenden Arztes („Amtsarzt“) anzuordnen.
Rechtsschutz bei Quarantäne-Maßnahmen
Hinsichtlich des Rechtsschutzes ist zu differenzieren:
Gemäß § 7 Epidemiegesetz ist bei Maßnahmen zur Verhütung der Weiterverbreitung von Krankheiten, wie beispielsweise der Absonderung, die Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Die Anhaltung oder die Beschränkung des Verkehrs mit der Außenwelt darf nämlich nur angeordnet werden, wenn nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.
Wenn man den Medien nun entnimmt, dass die Übertragung des Corona-Virus schon durch eine so einfache Maßnahme wie regelmäßiges Händewaschen hintangehalten werden kann, und die Krankheit in der Regel nicht schlimmer verläuft als die reguläre Grippe, von der derzeit in Österreich 129.000 Personen betroffen sind[1], stellt sich durchaus die Frage, ob die aktuell gesetzten Maßnahmen den Kriterien der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
Wie § 7 Epidemiegesetz weiter regelt, kann die betroffene Person beim örtlich zuständigen Bezirksgericht die Überprüfung der Zulässigkeit und die Aufhebung der Maßnahme beantragen.
Da § 7 Epidemiegesetz auf die in § 1 Epidemiegesetz genannten anzeigepflichtigen Erkrankungen Bezug nimmt, zu denen das Corona-Virus ja nicht zählt, ist allerdings zweifelhaft, ob dieses differenzierte Rechtsschutzsystem überhaupt zum Tragen kommt.
Verneint man dies, wäre Grundlage für die aktuell angeordneten Quarantäne- und Verkehrsbeschränkungsmaßnahmen einzig § 4 der weiter oben genannten Verordnung, welche weder nähere Voraussetzungen definiert noch Bestimmungen zum Rechtsschutz enthält (was insofern nicht Wunder nimmt, als diese Verordnung ja aus dem Jahr 1915 stammt).
Eingriff in die Grundrechte durch Quarantäne-Anordnungen
Freilich wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allgemein zu beachten sein, zumal die Anordnung von Quarantäne in Grundrechte eingreifen kann (wie beispielsweise das Recht auf Erwerbsfreiheit, wenn man durch die häusliche Quarantäne an der Ausübung seines Berufes gehindert ist).
Und nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Regeln handelt es sich bei der Anordnung von Quarantäne, soweit kein Bescheid ausgestellt wird, um einen sogenannten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Dagegen kann Maßnahmenbeschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Wenn man meint, in seinen Grundrechten verletzt zu sein, kann in weiterer Folge der Verfassungsgerichtshof angerufen werden.
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[1] Quelle: Kurier vom 5.3.2020, https://kurier.at/chronik/oesterreich/oesterreich-aktuell-37-coronavirus-und-129000-influenza-infektionen/400772436