Leider lässt es sich nicht immer vermeiden: So manche Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft geht in die Brüche.

Hat es rechtliche Auswirkungen, wenn man den Ehepartner, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten als Erbe im Testament eingesetzt hat?

Gesetzlich vorgesehene Aufhebung von letztwilligen Verfügungen durch Scheidungen

Ja, denn § 725 ABGB ordnet an, dass mit Auflösung der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft oder der Lebensgemeinschaft letztwillige Verfügungen, soweit sie den Ehepartner, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten betreffen, ex lege aufgehoben werden.

Mit dem Ende der Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft endet also automatisch auch die Stellung des (dann ehemaligen) Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten als testamentarischer Erbe!

Verhinderung der Aufhebung durch letztwillige Anordnung

Es soll jedoch vorkommen, dass man dem ehemaligen Partner nicht so gram ist, dass man ihm oder ihr gleich auch das Erbe entziehen möchte.

In diesem Fall muss man im Testament ausdrücklich anordnen, dass die Stellung als Erbe auch für den Fall der Auflösung der Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft aufrecht bleiben soll.

Man kann dies auch nachträglich verfügen, indem man nach Beendigung der Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft einen Nachtrag zum Testament errichtet. In so einem Nachtrag wird festgehalten, dass die diesbezügliche, letztwillige Verfügung bestehen bleiben soll.

Auf jeden Fall sollte man sich der rechtlichen Auswirkungen der Auflösung von Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft im Hinblick auf ein Testament bewusst sein!