Das derzeit bestehende Verbot der touristischen Vermietung in Wohnzonen wird nun auf alle Wohnungen im Stadtgebiet Wiens ausgeweitet, Online-Portale wie Airbnb, Booking.com und Co sind hiervon besonders stark betroffen. In Zukunft soll nämlich die Vermietung von Wohnungen zu touristischen Zwecken auf maximal 90 Tage im Jahr begrenzt werden. Alles Darüberhinausgehende bedarf einer Ausnahmebewilligung. Diese Neuregelung wird mit 1. Juli 2024 in Kraft treten.

 

Die Wiener Bauordnung

 Dies kann in der aktuellen Verfassung der Bauordnung von Wien nachgelesen werden, § 119 BO; Abs. 2, lit. a, bestimmt folgendes:

  • Eine Wohnung darf außer unmittelbar für Wohnzwecke nur für folgende Nutzungen verwendet werden:
  1. a) solche, die üblicherweise in Wohnungen ausgeübt werden; die gewerbliche Nutzung für kurzfristige Beherbergungszwecke stellt keine solche Tätigkeit dar,
  2. b) eine 90 Tage pro Kalenderjahr nicht überschreitende vorübergehende kurzfristige Vermietung der Wohnung, für die eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Ortstaxe nach dem Wiener Tourismusförderungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung besteht, ohne dauerhafte Aufgabe des Wohnsitzes in dieser Wohnung.

Touristische Vermietungen, die den Zeitraum von 90 Tagen im Jahr überschreiten, können daher nur noch durch eine Ausnahmebewilligung erfolgen.

 

Ausnahmebewilligungen gemäß § 129 Abs. 1a BO

So wie es im Gesetz oftmals der Fall ist, findet man auch hier eine Ausnahmebestimmung zur neuen Gesetzesnovelle. Eine genaue Vorstellung der Ausnahmebewilligungen ermöglicht uns der § 129 Abs. 1a BO:

  • Die zweckwidrige Verwendung einer oder mehrerer Wohnungen innerhalb eines Gebäudes über die Grenzen des § 119 Abs. 2a lit. a und b hinaus, ist nach dem 1.7.2024 nur mittels Ausnahmebewilligung zulässig. Die Behörde kann die Beendigung der zweckwidrigen Verwendung auftragen. Eine Ausnahmebewilligung für eine Wohnung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen und bei Einhaltung der sonstigen baurechtlichen Bestimmungen soweit erforderlich unter Auflagen zu erteilen, wenn
  1. sich die Wohnung nicht in einer Wohnzone oder in der Widmungskategorie „Grünland – Erholungsgebiet – Kleingartengebiet“, „Grünland – Erholungsgebiet – Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ oder auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen befindet,
  2. für die Errichtung der Wohnung keine Wohnbaufördermittel in Anspruch genommen worden sind,
  3. die Mehrzahl der Wohnungen im betreffenden Gebäude weiterhin zu Wohnzwecken im Sinne des § 119 Abs. 2 und 2a genutzt wird und
  4. dadurch nicht mehr als 50 vH der Nutzungseinheiten (§ 119 Abs. 1) des Gebäudes der gewerblichen Nutzung für kurzfristige Beherbergungszwecke dienen.

Zusammengefasst wird eine Ausnahmebewilligung für einen Zeitraum von fünf Jahren unter folgenden Bedingungen vergeben:

  • Das Wohnhaus befindet sich nicht in einer Wohnzone.
  • Es wurden keine Wohnbaufördermittel zur Errichtung in Anspruch genommen.
  • Es können nicht mehr als die Hälfte der Wohnungen in einem Wohnhaus eine derartige Ausnahmebewilligung erhalten.
  • Es muss eine schriftliche Zustimmung aller Miteigentümer/Wohnungseigentümer vorliegen.

Die Stadt Wien möchte durch die neuen Bestimmungen in der Bauverordnung kostbaren Wohnraum für die lokale Bevölkerung bewahren und den Wohnungsmarkt ausgleichen.