Inhaltsverzeichnis
- Was ist ein Pflegevermächtnis?
- Pflegevermächtnis als Vorausvermächtnis
- Die Voraussetzungen
- Höhe des Vermächtnisanspruchs
- Geltendmachung des Pflegevermächtnisses
- Entziehung des Pflegevermächtnisses
- Zusammenfassung
Was ist ein sogenanntes „Pflegevermächtnis“?
Das Pflegevermächtnis ist ein gesetzliches Vermächtnis. Es beruht nicht auf dem Willen bzw. einer Anordnung durch den Verstorbenen, sondern ausschließlich auf Grundlage des Gesetzes.
Seit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 steht nahestehenden Personen eines Verstorbenen, die diesen bis zum Tod gepflegt haben, ein Anspruch auf ein Pflegevermächtnis zu. Dieses Pflegevermächtnis ist gemäß § 677 ABGB eine gesetzliche Abgeltung von Pflegeleistungen.
Vorausvermächtnis
Zunächst ist es als sogenanntes Vorausvermächtnis geregelt, das zusätzlich zum gesetzlichen Pflichtteil zustehen soll. Dies ist in § 678 Abs 2 ABGB geregelt.
Durch letztwillige Verfügung kann allerdings angeordnet werden, dass das Pflegevermächtnis auf den Erbteil angerechnet werden soll. Für pflichtteilsberechtigte Personen ist aber zu beachten, dass eine solche Anrechnung den Pflichtteil nicht einschränken darf, weil eben das Pflegevermächtnis neben diesem beansprucht werden kann. Das Pflegevermächtnis ist daher auch nicht – als Ausnahme zu § 780 Abs 1 ABGB – auf den Geldpflichtteil anzurechnen. Die Pflegevermächtnisnehmer stehen gleichrangig neben den Pflichtteilsberechtigten. Daher können sie – im Gegensatz zu anderen Vermächtnisnehmern – gemäß der ausdrücklichen Anordnung des § 764 Abs 2 ABGB nicht zur Deckung des Pflichtteils herangezogen werden.
Das Pflegevermächtnis muss jedoch in den Nachlasswerten Deckung finden. Sind keine Nachlasswerte vorhanden oder ist die Verlassenschaft überschuldet, kann es nicht zur Auszahlung des Pflegevermächtnisses kommen.
Die Voraussetzungen
Damit ein Pflegevermächtnis geltend gemacht werden kann, gilt es, einige Voraussetzungen zu erfüllen. Diese sind mit der Einführung dieser Zuwendung im Erbrecht definiert worden und müssen vollständig erfüllt sein, um einen Vermächtnisanspruch zu erhalten.
- Eine Pflegebedürftigkeit des Verstorbenen war gegeben. Dies dokumentiert man im Normalfall durch den Erhalt von Pflegegeld (sowie die Angabe der Pflegestufe). Im Zuge dessen ist es ratsam, ein Tagebuch zu führen und die Handlungen sowie deren Dauer einzutragen.
- Die Pflege wurde durch eine nahestehende Person ausgeführt. Der Kreis der Personen ist vom Gesetz durch die gesetzlichen Erben des Verstorbenen sowie dessen Ehegatten, eingetragenen Partner und Lebensgefährten sowie deren Kinder bestimmt (§ 677 Abs 1 ABGB).
- Eine Pflegeleistung setzt voraus, dass eine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Dabei wird jedoch nicht ausschließlich auf das physische Wohlergehen des Pflegebedürftigen geachtet. Auch das psychische Wohlergehen kann Gegenstand der Pflege sein.
So kann es unter Umständen sein, dass die Zubereitung einer Mahlzeit für den Großvater keine Pflegeleistung ist, wenn dieser durchaus in Lage ist, seine Mahlzeiten selbst zuzubereiten.
Hingegen werden regelmäßige Besuche zum Vorlesen, Kaffee trinken oder Ausflüge machen durchaus als Pflegeleistung anerkannt. Die Pflegeleistung stellt also bei der physischen Pflege auf die Hilfsbedürftigkeit ab. Dabei meint diese jede physische Unterstützung zur Bewältigung des Alltags. Dies kann z. B. Körperpflege, An- und Entkleiden, Lebensmitteleinkauf oder Mahlzeiten zubereiten sein. Zusätzlich kann die psychische Unterstützung des Pflegebedürftigen anerkannt werden. Sie umfasst eine Vielzahl an geeigneten Aktivitäten, die dem Wohlergehen des Pflegebedürftigen dienen, wie z. B. Vorlesen, Spaziergänge, Ausflüge, Gesellschaftsspiele usw.
- Die Pflegeleistung muss dabei in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen erfolgt sein. Außerdem muss die Pflege für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten geleistet worden sein. Sie muss zudem in einem nicht geringfügigen Ausmaß stattgefunden haben. Hierbei geht der Gesetzgeber von einem Richtwert von mindestens 20 Stunden pro Monat aus.
Höhe des Vermächtnisanspruchs
Generell ist bei einem Pflegevermächtnis keine allgemeine Aussage zur Höhe der Zahlung zu machen. Das Pflegevermächtnis richtet sich an der individuellen Dauer, Art und dem Umfang aus, in dem eine Pflegeleistung erbracht wurde. Es können deshalb keine fixen Beträge zur Berechnung des Pflegevermächtnisses genannt werden. Die Höhe wird sich an der Pflegestufe orientieren und als grober Richtwert kann ein Stundensatz von € 10,– bis € 20,– genannt werden, wobei dies aber im Einzelfall abweichen kann.
Der pflegenden Person steht dieses Vermächtnis nicht zu, wenn sie dafür ein Entgelt oder Zuwendungen erhalten hat. Darunter wären insbesondere Zuwendungen des Verstorbenen als Gegenleistung für die Pflege zu verstehen.
Wie bereits ausgeführt, gebührt das Pflegevermächtnis jedenfalls neben dem Pflichtteil, neben anderen Leistungen aus der Verlassenschaft nur dann nicht, wenn der Verstorbene das verfügt hat.
Geltendmachung des Pflegevermächtnisses
Die Geltendmachung des Pflegevermächtnisses erfolgt zunächst in der Verlassenschaftsabhandlung. Der Gerichtskommissär hat auf eine Einigung zwischen den Parteien hinzuwirken. Ist jedoch die Pflegeleistung strittig und wird der Anspruch auf ein Pflegevermächtnis durch die Erben nicht anerkannt, bleibt in diesem Falle nur der Rechtsweg zur Geltendmachung des Pflegevermächtnis. Dies erfolgt durch eine Klage gegen die Erben bei Gericht.
Ist es möglich ein Pflegevermächtnis zu entziehen?
Grundsätzlich ist es möglich, ein Pflegevermächtnis bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes zu entziehen. Triftige Enterbungsgründe sind beispielsweise vorsätzliche, strafbare Handlungen gegen den Gepflegten oder seine nahen Verwandten, die mit einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe bedroht sind. Auch der Versuch oder die Vereitelung des letzten Willens des Verstorbenen können zu einer Enterbung führen. Weitere Gründe für eine Enterbung sind auch das Zufügen schweren seelischen Leids, die grobe Vernachlässigung familiärer Pflichten oder andere vorsätzliche Straftaten, die mit einer mindestens 20-jährigen oder lebenslangen Freiheitsstrafe geahndet werden.
Zusammengefasst:
Das Pflegevermächtnis stellt eine bedeutende rechtliche Anerkennung für jene Personen dar, die einen Verstorbenen in seinen letzten Lebensjahren gepflegt haben. Es soll sicherstellen, dass Pflegeleistungen gerecht vergütet werden. Anspruchsberechtigt sind die im engen Kreis bestimmten Personen nach § 677 ABGB, die über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten und in einem nicht geringfügigen Ausmaß Pflege geleistet haben. Die Geltendmachung erfolgt zunächst in der Verlassenschaftsabhandlung. Geprüft wird, ob und in welchem Umfang Pflege erbracht wurde. Die Höhe des Pflegevermächtnisses richtet sich individuell nach Art, Dauer und Umfang der Pflege. Bereits erhaltene Zuwendungen werden dabei berücksichtigt. Ein Entzug des Anspruchs ist nur unter bestimmten, gesetzlich definierten Voraussetzungen möglich, etwa bei schweren Pflichtverletzungen oder strafbaren Handlungen gegenüber dem Verstorbenen.
Autoren:
Tarek Elscheich und Charlotte Zdarek