Inhaltsverzeichnis
- Die gesetzliche Erbfolge
- Die Schenkung zu Lebzeiten
- Die Anrechnung auf den Erbteil
- Die Schenkung auf den Todesfall
- Der Pflichtteil
- Die Hinzu- und Anrechnung auf den Pflichtteil
- Conclusio
Unter dem Erbrecht verstehen die Meisten das Recht, welches die Verteilung der Vermögenswerte regelt, die nach dem Ableben einer natürlichen Person in deren Nachlass fallen. Dieses Verständnis ist nicht falsch, jedoch vereint dieser Begriff weitaus mehr Facetten, als man beim ersten Hören meinen würde. Ein sehr interessanter Fall ist das Institut der Schenkung im Verhältnis zum Erbrecht, was im Folgenden beleuchtet wird.
Die gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge ist eine der Verteilungsarten, die das österreichische Erbrecht kennt. Es kommt vor Allem dann zur Anwendung, wenn entweder keine Erbfolge gewillkürt wurde, am prominentesten in Form eines Testaments, oder wenn eine solche ungültig sein sollte. Oft geschieht dies durch formelle Mängel bei der Errichtung. Der gesetzlichen Erbfolge kommt also gewissermaßen eine Auffangfunktion zu. Der Zweck, den diese erreichen soll, ist eine möglichst gleichartige Verteilung des Nachlasses zu erzielen. Hat ein Erblasser, Alfred also 2 Kinder, einmal Berta und Casper, so erhalten nach der gesetzlichen Erbfolge beide jeweils die Hälfte.
In einem Testament hätte Alfred eine Ungleichverteilung der Verlassenschaft anordnen können (also beispielsweise 70% an B. und 30% an C.), das Gesetz jedoch kennt den Willen des Erblassers, im Falle der gesetzlichen Erbfolge, nicht und meint so diesen auf die beste Art vertreten zu können. Es geht gar so weit, dass es Ungleichbehandlungen der Kinder, bestmöglich versucht auszugleichen.
Die Schenkung zu Lebzeiten
Die Schenkung wird im ABGB in den §§ 938 ff. behandelt. Sie bezeichnet einen unentgeltlichen Vermögensübergang. Im Gegensatz zum Verkauf oder Tausch, ist also keine Gegenleistung des Beschenkten an den Schenkenden vereinbart. Wenn ein Erblasser also zu Lebzeiten einen Teil seines Vermögens verschenkt hat, ist dieser Teil nicht mehr in seinem Nachlass und kann nicht mehr vererbt werden.
Wenn also A. zu Lebzeiten sein Haus (iWv. 200.000€) an B. verkauft, erhält sie dieses nur gegen Zahlung eines angemessenen Kaufpreises. Diesen Kaufpreis wird man also in der Verlassenschaft vorfinden und da bei B. kein unentgoltener Wertzuwachs liegt, da sie das Haus durch ihre Zahlung vergolten hat, wird der Kaufpreis also im Zuge der gesetzlichen Erbfolge, jeweils zur Hälfte an B. und C. vererbt.
Die Anrechnung auf den Erbteil
Anders verhielte es sich, wenn A. der B. sein Haus geschenkt hätte, da nun B. insgesamt von ihrem Vater 200.000€ mehr erhalten hat. Wenn jetzt das restliche Vermögen zur Hälfte an beide Kinder aufgeteilt wird, hat C. ebendiese Summe weniger bekommen. Aus diesem Grund kennt das Gesetz das Institut der Anrechnung auf den Erbteil, welches in §752 ABGB normiert ist. In diesem Fall, könnte nun C. gemäß §752 die Anrechnung der Schenkung auf den Erbteil der B. verlangen. Bei einem Geschenk zu Lebzeiten iHv. 200.000€ und einer sonstigen reinen Verlassenschaft von 1.000.000€, würde dies also nicht dazu führen, dass B und C. jeweils 500.000€ bekämen, sondern dass diese Schenkung der Nachlasssumme hinzugerechnet wird. Diese fingierte Verlassenschaft läge also bei 1.200.000€. Davon erhalten nun B. die Hälfte, also 600.000€ und C. ebenso. Von B‘s Erbteil wird allerdings nun der Wert der Schenkung angerechnet (sprich: abgezogen), da das Geschenk an sie ging und sie diesen Betrag schon erhalten hat. B’s Erbteil ist also 400.000€ und C’s 600.000€. Im Endergebnis hat B. also 400.000€ aus dem Erbrecht PLUS dem Geschenk von 200.000€ zu Lebzeiten erhalten und C. 600.000€ aus dem Erbrecht. Die Erbteile sind also gleich hoch und die Nachlasssumme wurde restlos verteilt.
Die Schenkung auf den Todesfall
Eine solche Schenkung kann nun wie im eben angeführten Beispiel zu Lebzeiten, oder auf den Todesfall vollzogen werden. Diese Form der Schenkung ist im § 603 ABGB geregelt. Sie wird zu Lebzeiten des Schenkenden mit dem Beschenkten als Vertrag in Notariatsaktsform geschlossen und ist aufschiebend mit dem Ableben des Schenkenden bedungen. Konkret bedeutet das also, dass A. seiner Tochter B. das Haus nicht zu Lebzeiten schenkt, sondern mit ihr einen Vertrag abschließt, der besagt, dass dieses Haus im Zeitpunkt des Todes des A., an B. übergehen soll.
Nach dem Ableben des A. kann B. sich also gemäß § 603 auf diesen Vertrag der Schenkung auf den Todesfall berufen und erhält einen unbedingten Anspruch gegen die Verlassenschaft nach A. auf Übergabe des Hauses (bei Liegenschaften wird dies auf die Einverleibung des Eigentums an der Liegenschaft hinauslaufen). Dieses Konzept der Schenkung auf den Todesfall mag auf den ersten Blick, im Vergleich mit der „üblichen“ Schenkung zu Lebzeiten recht merkwürdig wirken, da sich ja lediglich der Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung der Schenkung ändert. Für den Schenkenden aber hat dies einige Vorteile:
Wenn man annimmt, dass A. der B. sein einziges Haus schenkt und er dort noch weiterhin wohnt, wie es in der Praxis meist der Fall ist, dann möchte er sich in der Regel absichern, um sich des Bestehens seines Wohnortes sicher zu sein. Dies wird oft in Form eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes bewerkstelligt. Diese Rechtsakte bedürfen der notariellen Beglaubigung und hindern B. also daran die Liegenschaft zu belasten (beispielsweise mit einer Hypothek) und sie zu veräußern. Meist wird eben auch ein Wohnrecht zugunsten des A. eingetragen. B erhält also im Zeitpunkt der vollzogenen Schenkung das Haus, wird als Eigentümer im Grundbuch eingetragen und zusätzlich werden die eben angesprochenen Lasten vermerkt. Im Endergebnis kann A. nicht ohne B‘s Zustimmung über das Haus in dem er wohnt verfügen, da diese nun Eigentümerin ist und B. über ihr Haus ohne A‘s Zustimmung auch nur beschränkt, wobei A. diese Zustimmung der Form wegen nun vor dem Notar abgeben muss, was Potential birgt, um die rechtliche Situation weiterhin zu verkomplizieren.
Die Schenkung auf den Todesfall vereinfacht nun dieses Verfahren insoweit, als dass A. bis zu seinem Ableben Eigentümer der Liegenschaft bleibt und dementsprechende Rechte innehat. Die einzige Beschränkung ist, dass er Verhalten, das geeignet ist, um die spätere Vertragserfüllung des Schenkungsvertrages auf den Todesfall zu hindern, unterlassen muss. Da seine Absicht sinnvollerweise nach Abschluss des Schenkungsvertrages wahrscheinlich sein wird, das geschenkte Objekt auch wirklich an die beschenkte B. übergeben zu lassen, wird er solches typischerweise ohnehin unterlassen.
Der Pflichtteil
Die §§ 757 und 758 ABGB normieren als den Kreis der Pflichtteilsberechtigten die Nachkommen und ein Ehepartner bzw. ein eingetragener Partner des Verstorbenen. Mit dem Pflichtteil soll einem Pflichtteilsberechtigten ein gewisser Teil des Nachlasses, die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, zugesichert werden, sollte er ansonsten „leer ausgehen“. Praktisch also, wäre die gesetzliche Erbquote der B. und des C. nach der Verlassenschaft des A., wie bereits ausgeführt, jeweils die Hälfte der Verlassenschaft. Die Pflichtteilsquote beläuft sich demnach bei beiden auf jeweils ein Viertel der Verlassenschaft.
Den Pflichtteil kann die pflichtteilsberechtigte Person immer fordern, solange sie nicht enterbt wurde, sie nicht auf den Pflichtteil verzichtet hat, oder kein anderer Grund vorliegt, warum sie nicht gesetzlich erben sollte. Er steht ihr also, mit wenigen Ausnahmen, immer zu, selbst wenn eine andere Person testamentarisch zum Alleinerben eingesetzt wird.
Die Hinzu- und Anrechnung auf den Pflichtteil
Wie auch beim Erbteil, muss sich ein Pflichtteilsberechtigter getätigte Zuwendungen, wie Schenkungen anrechnen lassen. Dies funktioniert auch sehr ähnlich:
Der Erblasser A. hat wie oben zwei Kinder, B. und C. Sein reiner Nachlass beläuft sich auf 60.000€.
Seiner Tochter B. machte er zu Lebzeiten ein Geschenk iWv. 1.000.000€, seinem Sohn C. ein Geschenk iWv. 20.000€. Grundsätzlich würden also nach der gesetzlichen Erbfolge beide Kinder jeweils 30.000€ vom Nachlass erhalten, wobei wahrscheinlich viele meinen würde, dass das wohl etwas ungerecht erscheint – immerhin hätte dann B. die beeindruckende Summe von 1.030.000€ von A. erhalten und B. lediglich 50.000€. Hier ist allerdings zu prüfen, ob dies mit dem Pflichtteilsrecht vereinbar ist.
Wenn man nun annimmt, dass die Summe der Verlassenschaft, nämlich 60.000€, dividiert durch zwei, also 30.000€, der gesetzlichen Erbquote entspricht, und davon wiederum die Hälfte, 15.000€, der Pflichtteilsquote, unterliegt man einem Irrtum. Viel eher möchte ja die Vermögensambivalenz, die aus den Schenkungen resultierte ausgeglichen werden, weshalb die Rechnung von einer fingierten Nachlasssumme ausgeht, in die die Geschenke miteinfließen. Diese beträgt insgesamt 1.080.000€ und stellt die Berechnungsgrundlage für die folgenden Schritte dar – den Vorgang in welchem die Werte gesammelt und addiert werden, nennt man Hinzurechnung.
Von dieser fingierten Nachlasssumme wird nun durch Division durch zwei, die fingierte Erbquote ermittelt, also 540.000€ und davon das bereits erhaltene abgezogen. Für B. wäre das also ein fiktiver Wert von -460.000€ und für C. ein Wert von 520.000€. (Der in den negativen Bereich gehende Wert von B heißt nicht, dass sie etwas zurückzuzahlen hat, lediglich, dass ihr Pflichtteil durch das erhaltene bereits gedeckt ist.) Die Hälfte des eben berechneten Betrages für C. stellt nun die Höhe des Pflichtteils dar, also 260.000€.
Dieser Betrag – und das ist die wesentliche Unterscheidung zu anderem, was bisher erwähnt wurde – ist direkt von den Erben, möglichen Vermächtnisnehmern und in Folge, wenn der Nachlass zur Deckung nicht ausreicht, von den Beschenkten selbst einforderbar. C. erhält in diesem Beispiel also den gesamten Nachlass iHv. 60.000€ und darüber hinaus gehend 200.000€ von B., die hier die so hoch Beschenkte ist. – Da B. allerdings selbst Pflichtteilsberechtigte ist, ginge die Haftung für C’s Anspruch nur soweit, als dass sie nicht in B’s eigenen potentiellen Pflichtteil eingreift.
So wird nun weiter verdeutlicht, was der Zweck hinter dem gesetzlichen Erbrecht ist. Es ist der Nachlass gleichmäßig an alle potentiellen Erben aufzuteilen, wobei die direkten Nachfahren das größte Privileg genießen.
Conclusio
Ein Erblasser hat durchaus die Möglichkeit, seine Hinterlassenschaft ungleich auf Personen seiner Wahl aufzuteilen, allerdings beruht die gesamte gesetzliche Erbfolge, auf dem Prinzip, dass der wahre Erblasserwillen unbekannt ist, diesem aber dennoch weitestgehend entsprochen werden muss. Das Gesetz meint diesen unbekannten Willen am Besten durch die gleichmäßige Aufteilung der Vermögensgegenstände verwirklichen zu können.
Abschließende Worte
Das hier behandelte Thema ist durch diesen Beitrag noch bei Weitem nicht ausgeschöpft. Man könnte mit Leichtigkeit einiges anfügen und selbst die hier angeführten Themen und Auszüge des Ganzen werden nicht ausreichend behandelt. Allerdings ist es genau dieser Fakt, der am besten belegt, dass das Einbeziehen eines eigentlich vergleichsweise simplen Vorganges, nämlich der Schenkung, in das österreichische Erbrecht, dennoch eine Wechselwirkung entfaltet, die etliche neue Überlegungen begründen.