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Ein ungewollter Eintrag bei Google über Sie?

Ein gewöhnlicher Tag, Sie sind dabei zu googeln, wer das vergangene WM-Spiel gewonnen hat und dabei stoßen Sie auf einen Google-Eintrag, der genau Ihre Interessen widerspiegelt. Aber einen Moment, über wen wird in dem Beitrag geschrieben? Das sind doch nicht Sie selbst?!

Bislang wussten Sie nicht, dass es einen Google-Eintrag über Sie gibt, oder Sie dachten, dieser sei schon längst veraltet. Sie wollen das auf keinen Fall so stehen lassen, aber was nun? Wie gegen den riesigen Konzern Google vorgehen?

Kein Grund zur Sorge! Ihnen steht eine Reihe an rechtlichen Möglichkeiten zur Verfügung.

Der einfachste Weg ist sich zuerst einmal mit Ihrem Löschungsbegehren über das „Google-Onlineformular zur Entfernung personenbezogener Daten“ an Google zu wenden. In diesem geben Sie einfach die Gründe zur Löschung an sowie die entsprechenden URLs. Dieses Begehren kann insbesondere dann von Google abgelehnt werden, wenn Google ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an den entsprechenden Informationen annimmt. Das heißt: Wenn Google der Meinung ist, dass das Suchergebnis über Sie von öffentlichem Interesse ist, bleibt er online.

Aber was nun, wenn Sie den Google-Eintrag dennoch loswerden wollen?

Auch an dieser Stelle sind Ihnen die Hände nicht gebunden. Hier kommen das Recht auf Vergessenwerden und die Datenschutz-Grundverordnung (kurz DSGVO) ins Spiel. Die DSGVO ist das EU-weite Regelwerk zum Schutz personenbezogener Daten, also genau das Instrument, das Sie nun brauchen.

Artikel 17 DSGVO regelt das Recht auf Vergessenwerden. Dieses sieht vor, dass eine betroffene Person das Recht hat, von demjenigen Verantwortlichen, der die personenbezogenen Daten verarbeitet, zu verlangen, dass die betreffenden Daten gelöscht werden. Sind Ihre Daten durch den Google-Beitrag öffentlich, so sind Sie betroffen und können von Google als Verantwortlichem die Löschung verlangen.

Natürlich ist das Recht auf Vergessenwerden an bestimmte Gründe geknüpft, die zur Löschung berechtigen. Die wichtigsten dieser Gründe sind dabei:

  1. der Wegfall der Notwendigkeit der Verarbeitung für den ursprünglichen Zweck,
  2. der Widerruf der Einwilligung,
  3. der Widerspruch gegen die Verarbeitung,
  4. die unrechtmäßige Verarbeitung der Daten.

Das heißt, dass, wenn der Google-Eintrag entweder keinen Zweck mehr erfüllt, Sie die Einwilligung zur Verarbeitung widerrufen, Sie der Verarbeitung widersprechen oder die Verarbeitung unrechtmäßig ist, Ihr Recht auf Löschung besteht.

Daher gilt, dass niemand sich uneingeschränkt einen Google-Eintrag über sich selbst gefallen lassen muss!

Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ebenfalls festgestellt und entschieden, dass die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen haben.

Wichtig ist nur, dass das Recht auf Löschung nicht besteht, wenn eine Ausnahme des Art 17 Abs 3 DSGVO greift, nämlich insbesondere dann, wenn die Verarbeitung erforderlich ist

  1. zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;
  2. aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit;
  3. für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Art 89 Abs 1 DSGVO, soweit die Löschung die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt.

Sollte keine dieser Ausnahmen einschlägig sein und der Google-Beitrag über Sie keine solchen Gründe aufweisen, so besteht das Recht auf Vergessenwerden!

Was können Sie nun konkret tun, wenn Google Ihrem Löschungsbegehren nicht folgt?

  1. Als erster Schritt kann ein (anwaltliches) Aufforderungsschreiben an Google LLC verfasst werden, in welchem unter Verweis auf das Recht auf Vergessenwerden die Löschung beantragt wird.
  2. Beschwerde bei der Datenschutzbehörde: Sollte das Aufforderungsschreiben keine Wirkung zeigen, so kann eine Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde erhoben werden.
  3. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Damit sollten Sie die Löschung des Google-Suchergebnisses erreichen können und die verbleibende WM-Saison in Ruhe verfolgen und die aktuellen Spiele, Punkte und Ergebnisse googeln und zwar diesmal ohne böse Überraschung.