Man kann seine Erbfolge auf verschiedene Weisen regeln. Testamente und Vermächtnisse sind hierbei allseits bekannte Begriffe. Weitaus weniger bekannt ist die Rechtsfigur des Erbvertrags. Auch auf diese Weise kann man – einen Teil – seines Nachlasses regeln. Doch was ist ein Erbvertrag, wer kann einen solchen überhaupt abschließen und was unterscheidet ihn von anderen letztwilligen Verfügungen?
Wer kann einen Erbvertrag abschließen?
Der Erbvertrag ist in §§ 1249 bis 1254 ABGB geregelt. Rechtskundigen wird auffallen, dass der Erbvertrag somit nicht bei den anderen erbrechtlichen Normen des ABGB zu finden ist, sondern bei den Ehepakten. Dies ist ein Hinweis auf seine erste wichtige Eigenschaft: Erbverträge können nur zwischen Ehegatten und eingetragenen Partnern abgeschlossen werden. Auch Verlobte können unter der aufschiebenden Bedingung der nachfolgenden Heirat Erbverträge abschließen.
Außerdem stellt der Erbvertrag den stärksten Grund zur Erbfolge dar. Er verdrängt in seinem Wirkungsbereich ältere Testamente und wird durch spätere nicht aufgehoben.
Formerfordernisse
Der Erbvertrag enthält sowohl Elemente einer letztwilligen Verfügung als auch Elemente eines Vertrags; er ist eine Unterart des Ehepaktes. Daher muss der Erbvertrag auch die Form beider Geschäftsarten erfüllen. Als Unterart des Ehepaktes muss der Erbvertrag als Notariatsakt errichtet werden. Um das Formerfordernis der letztwilligen Verfügung zu erfüllen, müssen zwei Testamentszeugen herangezogen werden.
Wie kann ich mich von einem Erbvertrag wieder lösen?
Testamente und andere letztwillige Verfügungen können, unter Einhaltung der Formvorschriften, jederzeit einseitig widerrufen oder geändert werden. Dies unterscheidet sie entscheidend vom Erbvertrag, der Vertragscharakter hat. Die Aufhebung bzw. Abänderung des Erbvertrags bedarf der Zustimmung des Vertragspartners und der Einhaltung der entsprechenden Formerfordernisse.
Ausgestaltung
Ein Erbvertrag kann so ausgestaltet sein, dass sich beide Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzen. Es kann aber auch bloß ein Ehegatte den anderen zum Erben einsetzen. Dritte können nicht mittels Erbvertrags zu Erben eingesetzt werden. Stattdessen kommt einer solchen Anordnung bloß die Wirkung einer normalen letztwilligen Verfügung zu, sodass diese jederzeit widerruflich ist.
Das reine Viertel
Weiters ist zu beachten, dass man nicht über seinen gesamten Nachlass mittels Erbvertrags verfügen kann, sondern höchstens über drei Viertel. Dem Verfügenden muss ein Viertel, das sogenannte „reine Viertel“, zur freien letztwilligen Verfügung bestehen blieben. Dieses darf weder durch Pflichtteile noch durch andere Forderungen belastet sein. Wird trotzdem über den gesamten zukünftigen Nachlass verfügt, ist der Erbvertrag hinsichtlich des reinen Viertels unwirksam. Das reine Viertel fällt, wenn testamentarisch nichts anderes angeordnet ist, an die gesetzlichen Erben.
Nichtsdestotrotz ist der erbvertraglich gebundene Ehegatte in seiner Freiheit, durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden über sein Vermögen zu verfügen, durch den Erbvertrag nicht beschränkt. Der Vertragserbe hat nur Anspruch auf jene Verlassenschaft, die beim Tod des Erblassers noch übrig ist.
Was passiert mit dem Erbvertrag bei Auflösung der Ehe/eingetragenen Partnerschaft?
Das hängt vom Grund für die Auflösung ab. Wenn die Ehe bzw. die eingetragene Partnerschaft ohne Verschulden oder aus gleichteiligem Verschulden aufgelöst wird, erlischt der Erbvertrag, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Wird die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft aus alleinigem oder überwiegendem Verschulden eines Ehepartners aufgelöst, so kann der minder schuldige/schuldlose Partner, mangels abweichender Vereinbarung, die Rechte aus dem Erbvertrag behalten.